Die im Fußball übliche Befristung von Arbeitsverträgen von Lizenzspielern ist wirksam. Im „kommerzialisierten und öffentlichkeitsgeprägten Spitzenfußballsport werden von einem Lizenzspieler im Zusammenspiel mit der Mannschaft sportliche Höchstleistungen erwartet und geschuldet, die dieser nur für eine begrenzte Zeit erbringen kann.“ Dies ist eine Besonderheit, die in aller Regel ein berechtigtes Interesse an der Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG („Eigenart der Arbeitsleistung“) begründet.